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Belastungsgrenze bei Zuzahlungen 

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Nach § 61 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) beträgt die Belastungsgrenze 2%, beziehungsweise bei schwerwiegend chronisch Kranken 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten sowie aller mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und die des Lebenspartners, werden zusammengerechnet.

Zu den Bruttoeinnahmen zählen sämtliche Einkünfte, die Sie und alle mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen erzielen.
Zum Beispiel:
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn/Gehalt)
  • Zinsen aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Renten
  • Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld)
  • alle anderen Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen (auch Unterhaltszahlungen)
  • und weitere.

Für Kinder und andere Angehörige gibt es Freibeträge, um die sich das zugrunde liegende Bruttoeinkommen verringert.
 
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